Sodann weist er darauf hin, dass der gesteigerte Leistungsdruck ein entscheidender Faktor sei, was aber aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant sein kann. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Colitis ulcerosa leidet und im Jahr 2005 an einem Sigmakarzinom erkrankte, welches kurativ behandelt wurde. Abgesehen von jährlichen Kontrollen, welche keinen Nachweis eines Rezidivs oder einer Metastasierung ergaben, sieht der Beschwerdeführer offenbar selbst keinen Behandlungsbedarf. Bis zu seinem Unfall im Jahr 2013 war er stets zu 100 % arbeitstätig.