Aus dem Teilgutachten lässt sich aber auch eine gewisse Unsicherheit des Gutachters herauslesen. So begründet dieser zwar die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den Stuhlunregelmässigkeiten, führt gleichzeitig aber aus, dass sich aufgrund der Sistierung der Medikamenteneinnahme und der fehlenden Behandlung die Frage stelle, wie gross der Leidensdruck sei bzw. wie bedeutend die Stuhlunregelmässigkeiten tatsächlich für Einschränkungen der Lebensqualität und der Leistungsfähigkeit seien. Sodann weist er darauf hin, dass der gesteigerte Leistungsdruck ein entscheidender Faktor sei, was aber aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant sein kann.