vom 4. Juni 2015 keine weitere Beachtung zu schenken, da es sich hierbei um eine fachfremde Stellungnahme einer Onkologin handelt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Schliesslich geht auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten nicht davon aus, dass dieses fehlerhaft ausgefallen sei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 7.3 Zu Recht unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Im psychiatrischen Teilgutachten wird insbesondere auf die günstigen Persönlichkeitszüge und Copingmuster und insbesondere auf die vorhandenen Ressourcen hingewiesen.