Am 15. November 2013 ging Dr. D.______ davon aus, der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.______, habe den Beschwerdeführer wohl auch für den November 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, weil ein kombiniertes Leiden vorliege. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden könne. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Soweit der vom Beschwerdeführer mit einem Gutachten beauftragte Dr. J.___