In beiden Gutachten wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar seien. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Dr. D.______, welcher am 7. November 2014 ausführte, dass die Behandlung am 12. Juni 2014 abgeschlossen gewesen und der Beschwerdeführer zu diesem Datum zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Am 15. November 2013 ging Dr. D.____