| |||||||||||| | | |||||||||||| | 7.2 Das neurologische und das orthopädische Teilgutachten sind schlüssig und vermögen zu überzeugen. In beiden Gutachten wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar seien.