Damit wäre auch die verminderte Leistungsfähigkeit zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge abgedeckt. In einer administrativen Tätigkeit, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt, und mit der Möglichkeit, die Arbeit für Toilettenbesuche niederschwellig unterbrechen zu können, sei die Arbeitsfähigkeit aus rein gastroenterologischer Sicht medizinisch in der Grössenordnung von 70 bis 80 % zu veranschlagen, unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 7.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte Dr. med. M.___