Zudem sei eine aufgepfropfte Reizdarmkomponente wahrscheinlich. Anzumerken sei allerdings, dass eine formelle Durchfallabklärung inklusive Quantifizierung mittels 72 Stunden-Stuhlsammlung, Stuhlgewichts- und Stuhlfettbestimmung bisher offenbar nicht durchgeführt worden sei. Dies erschwere eine präzise Einschätzung. Der Beschwerdeführer sehe aktuell keinen Handlungsbedarf, was die Frage aufwerfe, wie bedeutend die Stuhlunregelmässigkeiten für Einschränkungen der Lebensqualität und der Leistungsfähigkeit tatsächlich seien. Die Stuhlunregelmässigkeiten seien gemäss den Akten während mehreren Jahren nach der Operation von 2005 nie bezüglich der Arbeitsfähigkeit limitierend gewesen.