Sämtliche Angaben würden zudem auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, ohne objektiviert worden zu sein. Dem gastroenterologischen Teil des Gutachtens und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen könne daher nicht bedingungslos gefolgt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit auszugehen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 7. | |||||||||||| | 7.1 | |||||||||||| | 7.1.1 Das Gutachten der MEDAS wurde am 9. Mai 2017 erstattet.