| |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, die Gutachter stellten eine um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2005 aufgrund einer Durchfallneigung fest. Dies verwundere, da der Beschwerdeführer bis zu seinem Skiunfall immer in einem vollen Arbeitspensum tätig gewesen sei. Sodann seien die bisherigen Bemühungen um Erreichen einer geringeren Stuhlfrequenz nicht zufriedenstellend. Sämtliche Angaben würden zudem auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, ohne objektiviert worden zu sein.