Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten geltend, im Gutachten würden mehrere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Ihm werde in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, was dem aktuellen Pensum entspreche. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er in einer angepassten Tätigkeit über keinerlei Ausbildung verfüge und unter Berücksichtigung von Tabellenlohnabzügen stehe ihm gestützt auf das Gutachten eine halbe Invalidenrente zu. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.2