Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Rentenanspruch nicht einzig gestützt auf die Berichte des Chirurgen und des Vertrauensarztes der Unfallversicherung verneinen. So führte das Verwaltungsgericht am 25. August 2016 aus, obwohl beim Beschwerdeführer eine komplexe medizinische Situation vorliege, seien die geklagten Beschwerden noch nie umfassend beurteilt worden. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dies bewog das Verwaltungsgericht dazu, bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie) in Auftrag zu geben.