| |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2 Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass alleine gestützt auf die vorhandenen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Dies ergab sich daraus, dass neben den geklagten Folgen der Unfälle vom 23. Januar 2004 und 12. März 2013 auch eine Colitis ulcerosa sowie ein Zustand nach Behandlung eines Sigmakarzinoms im Jahr 2005 aktenkundig sind. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Rentenanspruch nicht einzig gestützt auf die Berichte des Chirurgen und des Vertrauensarztes der Unfallversicherung verneinen.