Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. III/1) zu berücksichtigen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5. | |||||||||||| | 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 wie dargelegt auf die Arztberichte von Dr. C.______ vom 15. Mai 2014 sowie von Dr. D.______ vom 15. November 2013 und vom 11. November 2014 (recte: 7. November 2014)