5.1). | |||||||||||| | | |||||||||||| | So verhält es sich auch vorliegend. Dem Verwaltungsgericht kommt volle Kognition zu (Art. 61 ATSG; BGer-Urteil 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin äussern. Daneben gab das Verwaltungsgericht bei der MEDAS-Zentralschweiz ein Gerichtsgutachten in Auftrag, zu welchem sich der Beschwerdeführer ebenfalls äussern konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt.