__ ausreichen und keine ganzheitliche Betrachtung notwendig ist. Dies vermag nach dem Dargelegten (vgl. E. II/4.2) nicht zu genügen, weshalb das rechtliche Gehör durch die mangelhafte Begründung der Verfügung verletzt wurde. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.4 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge.