Zusammenfassend würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse vorliegen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Insgesamt erschöpft sich die Begründung der Verfügung mit Ausnahme des Hinweises auf den Arztbericht von Dr. F.______ in pauschalen Leerformeln. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers findet nicht statt. Namentlich führt die Beschwerdegegnerin nicht aus, weshalb aus ihrer Sicht die Berichte von Dr. C.______ und Dr. D.______ ausreichen und keine ganzheitliche Betrachtung notwendig ist.