Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem Begleitschreiben vom 1. Mai 2015 aber hervor, dass sein Einwand zur Kenntnis genommen wurde. Die Abweisung des Leistungsbegehrens wurde damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe der Leistungseinschränkung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Betreffend die Colitis ulcerosa werde im Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. F.______, Allgemeinmedizin FMH, explizit darauf hingewiesen, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Zusammenfassend würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse vorliegen.