Sein Hausarzt bestätige sodann die Einschränkungen in seiner Bewegungsfähigkeit. Wenn alleine auf den Bericht des Orthopäden abgestellt werde, werde dies dem komplexen medizinischen Sachverhalt nicht gerecht. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Die Beschwerdegegnerin erliess am 5. Mai 2015 die angefochtene Verfügung, welche den gleichen Wortlaut wie der Vorbescheid aufweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem Begleitschreiben vom 1. Mai 2015 aber hervor, dass sein Einwand zur Kenntnis genommen wurde.