Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 Einwand, welchen er am 13. März 2015 ergänzte. Er führte dabei insbesondere aus, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Entscheid nicht alleine auf den Chirurgen Dr. D.______ und den Versicherungsarzt Dr. C.______, welcher Orthopäde sei, habe stützen dürfen. So sei beispielsweise nicht berücksichtigt worden, dass er bereits an einem Sigmakarzinom erkrankt gewesen sei und immer noch an einer Colitis ulcerosa leide. Sein Hausarzt bestätige sodann die Einschränkungen in seiner Bewegungsfähigkeit.