| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.3 Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 9. Dezember 2014 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe beim Beschwerdeführer ab dem 12. März 2013 nach einer Unterschenkelfraktur rechts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Gemäss den Arztberichten von Dr. med. C.______, orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. D.______, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik am Spital E.______, sei er ab spätestens 1. Januar 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt.