Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Einwendungen einer Partei hinreichend auseinanderzusetzen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGer-Urteil 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). | |||||||||||| | | ||||||||||||