Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4. | |||||||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er habe gegen den Vorbescheid eine viereinhalb Seiten lange Stellungnahme eingereicht, welche er durch eine ebenso lange Eingabe ergänzt habe. In der angefochtenen Verfügung würden die Einwände mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdegegnerin habe es sogar unterlassen, darauf hinzuweisen, sie habe die vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen.