und die IV-Stelle liessen sich am 7. Juli 2017 bzw. am 19. Juli 2017 zum Gutachten vernehmen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | II. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.