Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 11. September 2015 an seinen Anträgen ebenso fest wie die Beschwerdegegnerin an den ihrigen in der Duplik vom 7. Oktober 2015. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3 Das Verwaltungsgericht teilte den Parteien am 25. August 2016 mit, dass es die Einholung eines Gutachtens bei der MEDAS Zentralschweiz als erforderlich erachte. Die IV-Stelle nahm am 30. August 2016 und A.______ am 14. September 2016 zur geplanten Begutachtung Stellung. Das Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2017 erstattet. A.______ und die IV-Stelle liessen sich am 7. Juli 2017 bzw. am 19. Juli 2017 zum Gutachten vernehmen.