mit Beschwerde vom 5. Juni 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am 7. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 11. September 2015 an seinen Anträgen ebenso fest wie die Beschwerdegegnerin an den ihrigen in der Duplik vom 7. Oktober