Die IV-Stelle leistete am 16. Mai 2014 Kostengutsprache für ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 25. November 2014 hob die IV-Stelle die Integrationsmassnahme auf, da eine Steigerung der Präsenz bzw. Leistung nicht habe festgestellt werden können. In ihrem Vorbescheid vom 9. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle A.______ in Aussicht, dass sein Rentenbegehren abgewiesen werde. Dagegen erhob dieser am 23. Januar 2015 Einwand, welchen er am 13. März 2015 ergänzte. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2015 ab. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 5. Juni 2015 ans Verwaltungsgericht