{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:22:03", "Checksum": "efacb03314f4260f386bcc5328f51213", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n8.4.2 Geht man mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste administrative Tätigkeit im Innendienst nur zu 70 bis 80 % zumutbar, sind damit gemäss dem gastroenterologischen Teilgutachten sämtliche Einschränkungen aufgrund der Stuhlunregelmässigkeiten abgedeckt, weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Die weiteren Einschränkungen wie Gehstrecken nicht über 300 Metern, kein Tragen von Lasten über 15 kg oder kein Besteigen von Gerüsten oder Leitern betreffen Tätigkeiten, die im Dienstleistungsbereich nicht ausgeführt werden müssen, weshalb auch diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Das Alter wird vom Bundesgericht zwar theoretisch als Abzugsgrund aufgeführt, aber ein entsprechender Abzug wird in der Praxis kaum je gewährt. So verhält es sich auch vorliegend. Grundsätzlich muss unberücksichtigt bleiben, dass das Alter die Stellensuche negativ beeinflusst, da es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt (BGer-Urteil 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Nicht ersichtlich ist sodann, dass sich das Alter des Beschwerdeführers lohnsenkend auswirken würde. Schliesslich lässt sich auch ein Abzug nicht damit begründen, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem MEDAS-Gutachten nur noch eine Teilzeitarbeit von 75 % möglich ist, hat ein solches Pensum bei Arbeiten ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader doch keinen nachteiligen Einfluss auf den Lohn (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang, Tabelle Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen, Schweiz 2012; vgl. auch BGer-Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn nicht.\nSelbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers dem MEDAS-Gutachten folgt und davon ausgeht, ihm sei eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 75 % möglich, erreicht er selbst dann keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn man wohlwollend von einem Valideneinkommen von Fr. 77'466.57 ausgeht. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'586.51 würde der Invaliditätsgrad nämlich 36 % betragen.\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch die im vorinstanzlichen Verfahren erlittene Gehörsverletzung in das vorliegende Verfahren gedrängt wurde, blieben seine Einwände im Verfahren vor der Vorinstanz doch ungehört (vgl. E. II/4). Folglich sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 134 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen steht ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Bern/St.Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 206).\nDas Verwaltungsgericht gab bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess, ohne dass eine umfassende medizinische Beurteilung vorlag (vgl. E. II/5.2). Demgemäss wären die Gutachtenskosten von Fr. 17'123.95 grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2.1). Da im Gutachten aber im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren VG.2015.00059 und VG.2016.00011 auch spezifisch unfallversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten waren, was die Gutachtenskosten erhöhte, rechtfertigt es sich, den Anteil der Beschwerdegegnerin auf die Hälfte zu begrenzen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids Fr. 8'561.95 als hälftigen Anteil der Kosten für das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}