{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:22:03", "Checksum": "efacb03314f4260f386bcc5328f51213", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n8.\n8.1 Obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, rechtfertigt es sich, den nachfolgenden Einkommensvergleich unter der Prämisse vorzunehmen, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig.\n8.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Dabei wird in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).\nDer Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2012 Fr. 52'980.-. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er als […] im Aussendienst arbeitete und mit einem Fixum sowie mit Provisionen entlöhnt wurde. Dies erklärt, dass sein Lohn in den vergangenen Jahren stark variierte. Bei stark schwankenden Einkommen ist unter Ausklammerung von Höchst- und Tiefstwerten auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Lohn abzustellen (BGer-Urteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 4.2.2).\nDer Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-, was (aufgerundet) dem Durschnitt der in den Jahren 2006 bis 2012 erzielten Einkommen entspricht. Dieses Vorgehen ist vertretbar. Ebenso liesse es sich aber rechtfertigen, den tiefsten Lohn (Fr. 52'980.- im Jahr 2012) und den höchsten Lohn (Fr. 107'437.- im Jahr 2006) auszuklammern. Dies würde zu einem durchschnittlich während der Jahre 2007 bis 2011 erzielten Einkommen von Fr. 76'423.80 führen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann vorliegend die von ihm vorgeschlagene Methode verwendet werden. Dabei ergibt sich für die Jahre 2006 bis 2012 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 77'466.57.\n8.3 Mit dem Beschwerdeführer ist sodann davon auszugehen, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter […]. Von 1986 bis 1991 arbeitete er für die […], danach als […]. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im […] verfügt er über Kenntnisse im administrativen Bereich, die ihm bei einer administrativen Tätigkeit zweifelsohne nützlich sind. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm praktische Tätigkeiten etwa im Bereich der Datenverarbeitung oder der Administration möglich sind, was dem Kompetenzniveau 2 gemäss der TA1 der LSE 2012 entspricht. Allerdings rechtfertigt es sich nicht, den höheren über alle Sektoren ermittelten Durchschnittswert heranzuziehen, da der Beschwerdeführer einzig im Dienstleistungssektor, nicht aber im Produktionssektor Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 ausüben kann. Damit ergibt sich – was der Beschwerdeführer selbst für vertretbar hält – ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 5'285.- bzw. aufgerechnet auf ein Jahr und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden ein solcher von Fr. 66'115.35. Geht man nun mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70-80 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Tabellenlohn von Fr. 49'586.51 (Fr. 66'115.35 x 0,75; vgl. BGer-Urteil 9C_280/2010 vom 12. April 2011, wonach auf den Mittelwert abzustellen ist, wenn der Arztbericht die Arbeitsunfähigkeit in einer Bandbreite einschätzt).\n8.4 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass vom Tabellenlohn ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen sei.\n8.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75)."}