{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n8.3 Mit dem Beschwerdeführer ist sodann davon auszugehen, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter […]. Von 1986 bis 1991 arbeitete er für die […], danach als […]. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im […] verfügt er über Kenntnisse im administrativen Bereich, die ihm bei einer administrativen Tätigkeit zweifelsohne nützlich sind. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm praktische Tätigkeiten etwa im Bereich der Datenverarbeitung oder der Administration möglich sind, was dem Kompetenzniveau 2 gemäss der TA1 der LSE 2012 entspricht. Allerdings rechtfertigt es sich nicht, den höheren über alle Sektoren ermittelten Durchschnittswert heranzuziehen, da der Beschwerdeführer einzig im Dienstleistungssektor, nicht aber im Produktionssektor Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 ausüben kann. Damit ergibt sich – was der Beschwerdeführer selbst für vertretbar hält – ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 5'285.- bzw. aufgerechnet auf ein Jahr und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden ein solcher von Fr. 66'115.35. Geht man nun mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70-80 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Tabellenlohn von Fr. 49'586.51 (Fr. 66'115.35 x 0,75; vgl. BGer-Urteil 9C_280/2010 vom 12. April 2011, wonach auf den Mittelwert abzustellen ist, wenn der Arztbericht die Arbeitsunfähigkeit in einer Bandbreite einschätzt). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n8.4 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass vom Tabellenlohn ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n8.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n8.4.2 Geht man mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste administrative Tätigkeit im Innendienst nur zu 70 bis 80 % zumutbar, sind damit gemäss dem gastroenterologischen Teilgutachten sämtliche Einschränkungen aufgrund der Stuhlunregelmässigkeiten abgedeckt, weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Die weiteren Einschränkungen wie Gehstrecken nicht über 300 Metern, kein Tragen von Lasten über 15 kg oder kein Besteigen von Gerüsten oder Leitern betreffen Tätigkeiten, die im Dienstleistungsbereich nicht ausgeführt werden müssen, weshalb auch diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Das Alter wird vom Bundesgericht zwar theoretisch als Abzugsgrund aufgeführt, aber ein entsprechender Abzug wird in der Praxis kaum je gewährt. So verhält es sich auch vorliegend. Grundsätzlich muss unberücksichtigt bleiben, dass das Alter die Stellensuche negativ beeinflusst, da es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt (BGer-Urteil 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Nicht ersichtlich ist sodann, dass sich das Alter des Beschwerdeführers lohnsenkend auswirken würde. Schliesslich lässt sich auch ein Abzug nicht damit begründen, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem MEDAS-Gutachten nur noch eine Teilzeitarbeit von 75 % möglich ist, hat ein solches Pensum bei Arbeiten ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader doch keinen nachteiligen Einfluss auf den Lohn (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang, Tabelle Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen, Schweiz 2012; vgl. auch BGer-Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn nicht. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSelbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers dem MEDAS-Gutachten folgt und davon ausgeht, ihm sei eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 75 % möglich, erreicht er selbst dann keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn man wohlwollend von einem Valideneinkommen von Fr. 77'466.57 ausgeht. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'586.51 würde der Invaliditätsgrad nämlich 36 % betragen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|"}