{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Colitis ulcerosa leidet und im Jahr 2005 an einem Sigmakarzinom erkrankte, welches kurativ behandelt wurde. Abgesehen von jährlichen Kontrollen, welche keinen Nachweis eines Rezidivs oder einer Metastasierung ergaben, sieht der Beschwerdeführer offenbar selbst keinen Behandlungsbedarf. Bis zu seinem Unfall im Jahr 2013 war er stets zu 100 % arbeitstätig. Sein Hausarzt führte sodann die ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt auf die Colitis ulcerosa oder das Sigmakarzinom zurück, sondern führte die Colitis ulcerosa am 31. Oktober 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Auch die Onkologin Dr. N.______ erklärte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht als Folge der Colitis ulcerosa oder des Sigmakarzinoms, sondern führte sie auf den Unfall zurück. Dabei wies sie vage und fachfremd darauf hin, dass bei einer angepassten Tätigkeit eine gewisse Einschränkung bestehe, da die ganze Situation über die Jahre den Beschwerdeführer psychisch belastet habe und deshalb eine erhöhte Ermüdbarkeit vorliege, während der Psychiater Dr. M.______ ausdrücklich von vorhandenen Ressourcen spricht. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBerücksichtigt man namentlich, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Handlungsbedarf sieht, er bis zu seinem Unfall stets zu 100 % arbeitstätig war und ihm selbst sein Hausarzt nie wegen der Colitis ulcerosa oder des Sigmakarzinoms eine Einschränkung der Arbeitstätigkeit attestierte, kann entgegen dem gastroenterologischen Teilgutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als […] zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig. Während sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der für die Arbeit als […] störenden Toilettenbesuche allenfalls noch begründen liesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sein soll, falls eine Toilette in der Nähe ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nWie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erzielt der Beschwerdeführer aber selbst unter der Annahme, er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig, keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n8. |\n||||||||||||\n|\n8.1 Obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, rechtfertigt es sich, den nachfolgenden Einkommensvergleich unter der Prämisse vorzunehmen, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n8.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Dabei wird in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2012 Fr. 52'980.-. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er als […] im Aussendienst arbeitete und mit einem Fixum sowie mit Provisionen entlöhnt wurde. Dies erklärt, dass sein Lohn in den vergangenen Jahren stark variierte. Bei stark schwankenden Einkommen ist unter Ausklammerung von Höchst- und Tiefstwerten auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Lohn abzustellen (BGer-Urteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 4.2.2). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-, was (aufgerundet) dem Durschnitt der in den Jahren 2006 bis 2012 erzielten Einkommen entspricht. Dieses Vorgehen ist vertretbar. Ebenso liesse es sich aber rechtfertigen, den tiefsten Lohn (Fr. 52'980.- im Jahr 2012) und den höchsten Lohn (Fr. 107'437.- im Jahr 2006) auszuklammern. Dies würde zu einem durchschnittlich während der Jahre 2007 bis 2011 erzielten Einkommen von Fr. 76'423.80 führen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann vorliegend die von ihm vorgeschlagene Methode verwendet werden. Dabei ergibt sich für die Jahre 2006 bis 2012 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 77'466.57. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}