{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n7.1.5 In der zusammenfassenden Beurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Pancolitis ulcerosa diagnostiziert 1985; Status nach Hemikolektomie links unter en-block-Resektion von Bauchdeckeninfiltration und Bauchdecken-Abszess linker Unterbrauch, Dünndarmsegmentresektion und Gelegenheits-Appendektomie vom 1. Februar 2005 wegen Adenokarzinom des Sigmas pT4pN0G3; Fallfuss und Hypästhesie links, entsprechend einem sensomotorischen radikulären Ausfallsyndrom L5 links, diskret S1 links nach Schlittelunfall vom 23. Januar 2004 mit vermutlicher Wurzelläsion L5 links; leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit rechts nach distaler intraartikulärer Unterschenkelfraktur rechts am 12. März 2013 mit Osteosynthese am 18. März 2013. In der angestammten Tätigkeit als […] sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, wobei Gehstrecken über 300 Meter nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 bis 80 %. Es sei ein niederschwelliger Toilettenbesuch zu gewährleisten. Körperliche Schwerarbeiten, Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg seien nicht mehr zumutbar. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7.2 Das neurologische und das orthopädische Teilgutachten sind schlüssig und vermögen zu überzeugen. In beiden Gutachten wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar seien. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDies steht im Einklang mit der Beurteilung von Dr. D.______, welcher am 7. November 2014 ausführte, dass die Behandlung am 12. Juni 2014 abgeschlossen gewesen und der Beschwerdeführer zu diesem Datum zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Am 15. November 2013 ging Dr. D.______ davon aus, der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.______, habe den Beschwerdeführer wohl auch für den November 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, weil ein kombiniertes Leiden vorliege. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden könne. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSoweit der vom Beschwerdeführer mit einem Gutachten beauftragte Dr. J.______ am 7. Juli 2015 davon ausging, der Beschwerdeführer sei jetzt und auf Dauer in seiner aktuellen Berufssituation maximal zu 50 % arbeitsfähig und am 17. August 2015 ergänzte, dass die Beurteilung auch für sämtliche angepassten Tätigkeiten gelte, weist Dr. I.______ zutreffend darauf hin, dass dies nicht zu überzeugen vermöge. So äussert sich Dr. J.______ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch zur Colitis ulcerosa und führt eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Konzentrationsschwäche an. Dazu ist er als Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie nicht kompetent. Sodann zeigt Dr. I.______ auf, dass die Diagnose einer OSG-Arthrose nicht haltbar sei. Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. J.______ keine Zweifel am neurologischen und am orthopädischen Teilgutachten zu wecken, welche überdies in Einklang mit den Aussagen des behandelnden Chirurgen stehen. Bei der Beurteilung des Einflusses der Fussheberparese auf die Arbeitsfähigkeit ist sodann dem Bericht von Dr. med. N.______ vom 4. Juni 2015 keine weitere Beachtung zu schenken, da es sich hierbei um eine fachfremde Stellungnahme einer Onkologin handelt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSchliesslich geht auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten nicht davon aus, dass dieses fehlerhaft ausgefallen sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7.3 Zu Recht unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Im psychiatrischen Teilgutachten wird insbesondere auf die günstigen Persönlichkeitszüge und Copingmuster und insbesondere auf die vorhandenen Ressourcen hingewiesen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7.4 Nicht zu überzeugen vermag hingegen das gastroenterologische Teilgutachten. Dieses beruht weitgehend auf den Aussagen des Beschwerdeführers, ohne dass dieser eingehend untersucht worden wäre. Aus dem Teilgutachten lässt sich aber auch eine gewisse Unsicherheit des Gutachters herauslesen. So begründet dieser zwar die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den Stuhlunregelmässigkeiten, führt gleichzeitig aber aus, dass sich aufgrund der Sistierung der Medikamenteneinnahme und der fehlenden Behandlung die Frage stelle, wie gross der Leidensdruck sei bzw. wie bedeutend die Stuhlunregelmässigkeiten tatsächlich für Einschränkungen der Lebensqualität und der Leistungsfähigkeit seien. Sodann weist er darauf hin, dass der gesteigerte Leistungsdruck ein entscheidender Faktor sei, was aber aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant sein kann. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}