{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n7.1.3 Dr. med. K.______, Chefarzt am Spital L.______, erstellte das gastroenterologische Teilgutachten. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1985 an einer Pancolitis ulcerosa leide, welche bis dato einen ausgesprochen milden Verlauf gezeigt habe, andererseits mit der mutmasslichen Komplikation eines Sigmakarzinoms belastet gewesen sei. Im jahrzehntelangen Verlauf seien keine schweren Entzündungsschübe aufgetreten, obschon keine konsequente medikamentöse Therapie bzw. Remissionserhaltung durchgeführt worden sei. Phasenweise sei eine einfache Basisbehandlung mit Mesalazin durchgeführt worden. Die Medikamentation sei jeweils durch den Beschwerdeführer wieder sistiert worden. Dies sei einerseits nachfühlbar, andererseits stelle sich die Frage, wie gross der Leidensdruck gewesen sei, welcher von den colitischen Symptomen (Stuhlunregelmässigkeit) ausgegangen sei. Im Jahr 2005 sei ein fortgeschrittenes Sigmakarzinom diagnostiziert worden, welches wahrscheinlich als Langzeitfolge der Colitis ulcerosa zu betrachten sei. Die Therapie mittels erweiterter Hemikolektomie links und nachfolgender adjuvanter Chemotherapie sei kurativ gewesen. Die intensive Nachsorge habe bisher keinen Anhaltspunkt für ein Rezidiv gegeben. Die Krebserkrankung und deren Behandlung hätten zu einer Zäsur im Leben des Beschwerdeführers geführt. Die Krankheitsfolgen hätten einerseits eine psychische Dimension gehabt, andererseits habe unmittelbar nach der Operation das Problem einer erhöhten Stuhlfrequenz eine Rolle gespielt, wofür pathophysiologisch die Kombination von minimer chronischer Entzündungsaktivität und postoperativer Verkürzung des Colons die Hauptrolle spielten. Zudem sei eine aufgepfropfte Reizdarmkomponente wahrscheinlich. Anzumerken sei allerdings, dass eine formelle Durchfallabklärung inklusive Quantifizierung mittels 72 Stunden-Stuhlsammlung, Stuhlgewichts- und Stuhlfettbestimmung bisher offenbar nicht durchgeführt worden sei. Dies erschwere eine präzise Einschätzung. Der Beschwerdeführer sehe aktuell keinen Handlungsbedarf, was die Frage aufwerfe, wie bedeutend die Stuhlunregelmässigkeiten für Einschränkungen der Lebensqualität und der Leistungsfähigkeit tatsächlich seien. Die Stuhlunregelmässigkeiten seien gemäss den Akten während mehreren Jahren nach der Operation von 2005 nie bezüglich der Arbeitsfähigkeit limitierend gewesen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und soweit aus den Akten rekonstruierbar sei der Schweregrad im Wesentlichen konstant geblieben. Dass die Symptomatik nun trotz allem zum Thema geworden sei, deute darauf hin, dass bei gleichbleibender Ausprägung der Symptome die Toleranz für die Belastung abgenommen und nun wahrscheinlich eine kritische Schwelle unterschritten habe. Zu dieser Entwicklung schienen Faktoren beizutragen, die nicht ausschliesslich mit den gastrointestinalen Diagnosen verknüpft seien. Eine durchschnittlich robuste, ansonsten gesunde Person wäre nach allgemeiner Erfahrung imstande, Stuhlunregelmässigkeiten dieser Art zu tolerieren, was dem Beschwerdeführer auch über viele Jahre gelungen sei. Nun schienen sich die mentalen Ressourcen, die zur Krankheitsbewältigung nötig gewesen seien, allmählich zu erschöpfen. Neben der per se langen Krankheitsdauer sei eine gewisse altersbedingte natürliche Leistungseinbusse zu berücksichtigen. Ein entscheidender Faktor sei ferner im gesteigerten Leistungsdruck zu sehen, der vom Arbeitgeber her ausgeübt werde, was vom Beschwerdeführer explizit so formuliert werde. Aus gastroenterologischer Sicht seien die erhöhte Stuhlfrequenz tagsüber und die Müdigkeit als Auswirkung der nächtlichen Stuhlgänge für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung des berichteten tageszeitlichen Musters der Stuhlgänge und des Umstands, dass Toilettenbesuche beim Kunden verständlich als peinlich bis unzumutbar empfunden würden, sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % im Aussendienst auszugehen. Damit wäre auch die verminderte Leistungsfähigkeit zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge abgedeckt. In einer administrativen Tätigkeit, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt, und mit der Möglichkeit, die Arbeit für Toilettenbesuche niederschwellig unterbrechen zu können, sei die Arbeitsfähigkeit aus rein gastroenterologischer Sicht medizinisch in der Grössenordnung von 70 bis 80 % zu veranschlagen, unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte Dr. med. M.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Für die Schlafstörungen und die vermehrte Müdigkeit bestünden somatische Gründe. Der Beschwerdeführer verfüge über Persönlichkeitszüge und Copingmuster, die günstig seien. Die Ressourcen würden die Risiken und Belastungen überwiegen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}