{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten geltend, im Gutachten würden mehrere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Ihm werde in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, was dem aktuellen Pensum entspreche. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er in einer angepassten Tätigkeit über keinerlei Ausbildung verfüge und unter Berücksichtigung von Tabellenlohnabzügen stehe ihm gestützt auf das Gutachten eine halbe Invalidenrente zu. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, die Gutachter stellten eine um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2005 aufgrund einer Durchfallneigung fest. Dies verwundere, da der Beschwerdeführer bis zu seinem Skiunfall immer in einem vollen Arbeitspensum tätig gewesen sei. Sodann seien die bisherigen Bemühungen um Erreichen einer geringeren Stuhlfrequenz nicht zufriedenstellend. Sämtliche Angaben würden zudem auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, ohne objektiviert worden zu sein. Dem gastroenterologischen Teil des Gutachtens und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen könne daher nicht bedingungslos gefolgt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit auszugehen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||||\n|\n7.1 |\n||||||||||||\n|\n7.1.1 Das Gutachten der MEDAS wurde am 9. Mai 2017 erstattet. Dr. med. G.______, Neurologie FMH, führte im neurologischen Teilgutachten aus, von neurologischer Seite her könnten die aktuellen klinischen Befunde, wie sie vom Neurologen Prof. Dr. med. H.______ im Jahr 2015 beschrieben worden seien, im Rahmen einer radikulären schweren motorischen Ausfallsymptomatik L5 links mit der schweren Fussheberparese und leichter Beckeninstabilität aufgrund der Glutaeus medius-Schwäche links nachvollzogen werden. Aktuell werde, anders als in der Untersuchung im Jahr 2015, eine Sensibilitätsstörung des lateralen Unterschenkels und des ganzen Fusses links angegeben. Bezüglich der Fussheberparese würden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine relevanten Veränderungen zeigen. Bei der aktuellen 50%igen Tätigkeit seien offenbar aufgrund des kleineren Gebiets, das dem Beschwerdeführer zugeteilt sei, Kundenbesuche mit notwendigen längeren Gehstrecken nicht mehr nötig. Entsprechend sei die aktuelle Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aus neurologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht nicht. Gehstrecken über 300 Meter seien jedoch nicht mehr zumutbar. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7.1.2 Dr. med. I.______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erstattete das orthopädisch-rheumatologische Teilgutachten. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung vom 23. Dezember 2016 finde man eine Fussheberschwäche links und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks rechts. Die leichte Umfangsdifferenz am Unter- und Oberschenkel zu Ungunsten links sei durch die jahrelang bestehende linksseitige Fussheberparese erklärt. Die Röntgenbilder hätten keine Arthrosen gezeigt. Ein ungelöstes Problem sei die schlecht sitzende Heidelbergfeder, die nicht getragen werden könne. Das Gutachten von Dr. med. J.______, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, überzeuge nicht. Verschiedene Aussagen seien nicht nachvollziehbar. So gehörten die Beurteilung der Konzentrationsfähigkeit und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in den fachlichen Kompetenzbereich des Unfallchirurgen. Die Diagnose einer OSG-Arthrose sei nach den seit Jahren anerkannten Kriterien des Kellgren-Lawrence-Scores nicht haltbar. Im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter einer […] seien dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sitzende Tätigkeiten im Büro oder im Homeoffice-Modus in vollem zeitlichen Umfang möglich. Dabei bestehe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine leistungsmässige Einschränkung, auch die Reisetätigkeit im Aussendienst sei nicht eingeschränkt. Folgende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer-traumalogischer Sicht zumutbar: Sitzende Tätigkeiten, gehende Tätigkeiten auf ebenem Gelände, stehende Tätigkeiten, Treppen steigen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}