{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nDagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 Einwand, welchen er am 13. März 2015 ergänzte. Er führte dabei insbesondere aus, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Entscheid nicht alleine auf den Chirurgen Dr. D.______ und den Versicherungsarzt Dr. C.______, welcher Orthopäde sei, habe stützen dürfen. So sei beispielsweise nicht berücksichtigt worden, dass er bereits an einem Sigmakarzinom erkrankt gewesen sei und immer noch an einer Colitis ulcerosa leide. Sein Hausarzt bestätige sodann die Einschränkungen in seiner Bewegungsfähigkeit. Wenn alleine auf den Bericht des Orthopäden abgestellt werde, werde dies dem komplexen medizinischen Sachverhalt nicht gerecht. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin erliess am 5. Mai 2015 die angefochtene Verfügung, welche den gleichen Wortlaut wie der Vorbescheid aufweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem Begleitschreiben vom 1. Mai 2015 aber hervor, dass sein Einwand zur Kenntnis genommen wurde. Die Abweisung des Leistungsbegehrens wurde damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe der Leistungseinschränkung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Betreffend die Colitis ulcerosa werde im Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. F.______, Allgemeinmedizin FMH, explizit darauf hingewiesen, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Zusammenfassend würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse vorliegen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nInsgesamt erschöpft sich die Begründung der Verfügung mit Ausnahme des Hinweises auf den Arztbericht von Dr. F.______ in pauschalen Leerformeln. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers findet nicht statt. Namentlich führt die Beschwerdegegnerin nicht aus, weshalb aus ihrer Sicht die Berichte von Dr. C.______ und Dr. D.______ ausreichen und keine ganzheitliche Betrachtung notwendig ist. Dies vermag nach dem Dargelegten (vgl. E. II/4.2) nicht zu genügen, weshalb das rechtliche Gehör durch die mangelhafte Begründung der Verfügung verletzt wurde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.4 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Wahrung des rechtlichen Gehörs gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSo verhält es sich auch vorliegend. Dem Verwaltungsgericht kommt volle Kognition zu (Art. 61 ATSG; BGer-Urteil 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin äussern. Daneben gab das Verwaltungsgericht bei der MEDAS-Zentralschweiz ein Gerichtsgutachten in Auftrag, zu welchem sich der Beschwerdeführer ebenfalls äussern konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. III/1) zu berücksichtigen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||\n|\n5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 wie dargelegt auf die Arztberichte von Dr. C.______ vom 15. Mai 2014 sowie von Dr. D.______ vom 15. November 2013 und vom 11. November 2014 (recte: 7. November 2014). Sie schloss aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 1. Januar 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als […] zu 100 % arbeitsfähig sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBei Dr. D.______ handelt es sich um den Chirurgen, welcher den Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 12. März 2013 operierte. Dr. C.______ ist der Vertrauensarzt des Unfallversicherers des Beschwerdeführers. Er untersuchte den Beschwerdeführer nicht, sondern erstellte seinen Bericht einzig gestützt auf die Akten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2 Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass alleine gestützt auf die vorhandenen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Dies ergab sich daraus, dass neben den geklagten Folgen der Unfälle vom 23. Januar 2004 und 12. März 2013 auch eine Colitis ulcerosa sowie ein Zustand nach Behandlung eines Sigmakarzinoms im Jahr 2005 aktenkundig sind. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Rentenanspruch nicht einzig gestützt auf die Berichte des Chirurgen und des Vertrauensarztes der Unfallversicherung verneinen. So führte das Verwaltungsgericht am 25. August 2016 aus, obwohl beim Beschwerdeführer eine komplexe medizinische Situation vorliege, seien die geklagten Beschwerden noch nie umfassend beurteilt worden. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDies bewog das Verwaltungsgericht dazu, bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie) in Auftrag zu geben. Da auch zwei unfallversicherungsrechtliche Verfahren hängig waren, stellte es neben den aus Sicht der Invalidenversicherung relevanten Fragen auch spezifische Fragen hinsichtlich der Unfallfolgen. Das Gutachten wurde am 9. Mai 2017 erstattet. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||\n|"}