{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n3.1 Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256 E. 4). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er habe gegen den Vorbescheid eine viereinhalb Seiten lange Stellungnahme eingereicht, welche er durch eine ebenso lange Eingabe ergänzt habe. In der angefochtenen Verfügung würden die Einwände mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdegegnerin habe es sogar unterlassen, darauf hinzuweisen, sie habe die vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Einwendungen einer Partei hinreichend auseinanderzusetzen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGer-Urteil 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3 Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 9. Dezember 2014 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe beim Beschwerdeführer ab dem 12. März 2013 nach einer Unterschenkelfraktur rechts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Gemäss den Arztberichten von Dr. med. C.______, orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. D.______, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik am Spital E.______, sei er ab spätestens 1. Januar 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}