{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00072_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=855&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba4c96c983cc9b366af0db6c513b150b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00072", "VG.2017.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:54", "Checksum": "6d94257f834b688ceb03cc553490c335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00072 (VG.2017.574)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 26. Oktober 2017 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||\n|\nVG.2015.00072 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 Der im Jahr […] geborene A.______ erlitt im Januar 2004 einen Schlittelunfall und im März 2013 einen Skiunfall. Am 19. September 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus zur Früherfassung an. Am 5. Oktober 2013 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, wobei als gesundheitliche Beeinträchtigungen Darmkrebs, Fallfuss sowie Schien- und Wadenbeinbruch angegeben wurden. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 Die IV-Stelle leistete am 16. Mai 2014 Kostengutsprache für ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 25. November 2014 hob die IV-Stelle die Integrationsmassnahme auf, da eine Steigerung der Präsenz bzw. Leistung nicht habe festgestellt werden können. In ihrem Vorbescheid vom 9. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle A.______ in Aussicht, dass sein Rentenbegehren abgewiesen werde. Dagegen erhob dieser am 23. Januar 2015 Einwand, welchen er am 13. März 2015 ergänzte. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2015 ab. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 5. Juni 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am 7. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 11. September 2015 an seinen Anträgen ebenso fest wie die Beschwerdegegnerin an den ihrigen in der Duplik vom 7. Oktober 2015. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 Das Verwaltungsgericht teilte den Parteien am 25. August 2016 mit, dass es die Einholung eines Gutachtens bei der MEDAS Zentralschweiz als erforderlich erachte. Die IV-Stelle nahm am 30. August 2016 und A.______ am 14. September 2016 zur geplanten Begutachtung Stellung. Das Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2017 erstattet. A.______ und die IV-Stelle liessen sich am 7. Juli 2017 bzw. am 19. Juli 2017 zum Gutachten vernehmen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdegegnerin beschafft die für die Rentenprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|"}