| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Gegen den vorliegenden Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |