Da die Beschwerdegegnerin bisher keine medizinische Gesamtbeurteilung in Auftrag gab, erweist sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) als zulässig, zumal der Beschwerdeführer selbst die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Die Beschwerdegegnerin ist dazu gehalten, umgehend die notwendige versicherungsexterne Begutachtung des Beschwerdeführers einzuleiten. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben.