Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände, dass ein abschliessender materieller Entscheid aufgrund des vorhandenen medizinischen Dossiers nicht möglich ist. Damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig beurteilt werden kann, erweist sich ein überzeugendes Gutachten als notwendig. Da die Beschwerdegegnerin bisher keine medizinische Gesamtbeurteilung in Auftrag gab, erweist sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) als zulässig, zumal der Beschwerdeführer selbst die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt.