Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit unvollständig erhoben. Es geht nämlich nicht an, alleine gestützt auf die Aussage von Dr. D.______ das Leistungsbegehren abzuweisen, vermochten doch die Berichte von med. pract. F.______ und Dr. L.______ Zweifel an einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände, dass ein abschliessender materieller Entscheid aufgrund des vorhandenen medizinischen Dossiers nicht möglich ist.