_ keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu wecken vermögen, legte er nicht überzeugend dar. | |||||||||| | | |||||||||| | Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes Dr. D.______ vom September 2014 und dessen Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten Tätigkeit wieder arbeiten könne. Dieser nahm aber weder Stellung dazu, was eine angepasste Tätigkeit wäre, noch ob eine solche Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit unvollständig erhoben.