Die Beschwerdegegnerin stützte sich einzig auf Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD-Arztes. Dabei ist erstaunlich, dass dieser zum Schluss kam, es sei kein Gutachten nötig, wenn er doch selber sagte, dass es durchaus sein könne, dass sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe und es ebenfalls durchaus sein könne, dass möglichst rasch einsetzende Wiedereingliederungsmassnahmen eine Entspannung brächten. Weshalb die Berichte von med. pract. F.______ und Dr. L.______ keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu wecken vermögen, legte er nicht überzeugend dar.