Ein überzeugendes Gutachten, welches darlegt, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner psychischen und physischen Leiden arbeitsfähig ist, wurde nie erstellt. Insbesondere fehlt eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden und die Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin stützte sich einzig auf Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD-Arztes.