Sodann sind die Beurteilung und die Ausführungen zum Prozedere nicht durchwegs nachvollziehbar. Insbesondere bleibt wie gesagt unklar, ob sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder eine adaptierte Tätigkeit bezieht. Auch aus dem jüngsten Bericht geht nicht klar hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.4 Ein überzeugendes Gutachten, welches darlegt, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner psychischen und physischen Leiden arbeitsfähig ist, wurde nie erstellt.