Zur Höhe einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nahm er darin nicht explizit erneut Stellung. | |||||||||| | | |||||||||| | Bei den Ausführungen von Dr. L.______ handelt es sich um einen Bericht eines behandelnden Spezialarztes, welcher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes hat (vgl. vorne E. II/3.8). Der Bericht beruht denn auch nicht auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sodann sind die Beurteilung und die Ausführungen zum Prozedere nicht durchwegs nachvollziehbar.