Es kann jedoch – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine invalidisierende Auswirkung einer psychischen Gesundheitsschädigung wie einer PTBS wäre vielmehr gestützt auf eine beweiskräftige Grundlage zu beurteilen, welche die in BGE 141 V 281 aufgestellten Kriterien berücksichtigt (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Rz. 1017.4). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.3 Dr. L.___