| |||||||||| | | |||||||||| | Da die Einschätzung von med. pract. F.______ diverse Unklarheiten aufweist, kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt darauf kaum in Frage. Es kann jedoch – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist.