| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Aus dem Umstand, dass der negative Entscheid der Unfallversicherung unangefochten blieb, lässt sich nichts gegen den Beschwerdeführer ableiten, zumal die Voraussetzungen für eine Rente in der Invaliden- und Unfallversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind und keine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers besteht (vgl. dazu BGE 133 V 549 E. 6.2). Ausschlaggebend ist vorliegend einzig, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin bestreitet. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 | |||||||||| | 6.3.1