| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen sind der Grad der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sowie das Belastungsprofil. Die Auswirkung der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wird von diversen Ärzten beurteilt. Dabei ist fraglich, ob die medizinische Aktengrundlage für eine rechtsgenügliche Beurteilung genügt. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2